Planfeststellungsbeschluss
(→Anspruchsvoraussetzungen für Schallschutzeinrichtungen/Entschädigungsleistungen) |
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* Wenn nach 5.1.9 die Schutz- und Entschädigungsgebiete neu festgelegt werden, beginnt die Frist für neue Ansprüche im Sinn der Auflagen 5.1.2 bis 5.1.6 neu. | * Wenn nach 5.1.9 die Schutz- und Entschädigungsgebiete neu festgelegt werden, beginnt die Frist für neue Ansprüche im Sinn der Auflagen 5.1.2 bis 5.1.6 neu. | ||
* Die Verpflichtung der Träger des Vorhabens gemäß den Auflagen entfällt, soweit aufgrund von Vorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, eines Bebauungsplans oder Auflagen in der Baugenehmigung bereits zum Zeitpunkt der Errichtung, des Um- oder Anbaus des Gebäudes Vorrichtungen zum Schutz vor Fluglärm einzubauen waren und der Grundstückeigentümer oder Bauherr bzw. deren Rechtsvorgänger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind. | * Die Verpflichtung der Träger des Vorhabens gemäß den Auflagen entfällt, soweit aufgrund von Vorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, eines Bebauungsplans oder Auflagen in der Baugenehmigung bereits zum Zeitpunkt der Errichtung, des Um- oder Anbaus des Gebäudes Vorrichtungen zum Schutz vor Fluglärm einzubauen waren und der Grundstückeigentümer oder Bauherr bzw. deren Rechtsvorgänger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind. | ||
+ | * Lärmereignisse von Luftfahrzeugen sind bei Anwendung von 5.1.2 bis 5.1.6 nicht zu berücksichtigen, soweit sie nur ausnahmsweise, also bei Vorliegen außergewöhnlicher Einflussfaktoren oder besonderer Umstände auftreten. | ||
== weitere Dokumente im Zusammenhang mit dem Planfesstellungsbeschluss == | == weitere Dokumente im Zusammenhang mit dem Planfesstellungsbeschluss == |
Version vom 17. Dezember 2012, 12:53 Uhr
Der folgende Artikel dient zur Darstellung und Hinterfragung des Planfestellungsbeschlusses des BBI / BER aus dem Jahre 2004 (AZ: 44/1-6441/1/101)[1][2]. Es dient zur Prüfung allgemeiner und begründeter Aussagen im Rahmen dieses Dokumentes zur weiterführenden Recherche.
Inhaltsübersicht
Inhalt (3) - BAND I
Abkürzungen, Maßeinheiten (37)
A Verfügung (57)
- I Feststellung der Pläne (57)
- 1 Flugbetriebsflächen (57)
- 2 Bauliche Anlagen und Grünordnung (59)
- 3 Äußere Verkehrsanbindung Straßen (59)
- 4 Verkehrsanbindung Schiene (64)
- 5 Ausbauplanung Wasser (74)
- 6 Flugbetriebsstoffversorgung (82)
- 7 Sonstige Äußere Ver- und Entsorgungsleitungen (83)
- 8 Verlegung von Versorgungsleitungen (83)
- 9 Grunderwerb (86)
- 10 Grunderwerbsverzeichnis: (93)
- 11 Bauwerkverzeichnisse: (93)
- 12 Landschaftspflegerischer Begleitplan (93)
- 13 Rodeplan (95)
- 14 Pläne zur Erläuterung (97)
- 1 Flugbetriebsflächen (57)
- II Entscheidungen mit Nebenbestimmungen und Hinweisen, Vorbehaltsentscheidungen, Ausnahmen und Befreiungen (97)
- 1 Flugbetriebsflächen (97)
- 2 Auflagen zur Funktionsfähigkeit (98)
- 3 Plan der baulichen Anlagen (100)
- 4 Bauschutzbereich und Anpassung der Flughafengenehmigung (104)
- 5 Lärm (104)
- 6 Auflagen zur Luftreinhaltung (111)
- 7 Auflagen zur Vermeidung und Minderung sonstiger Auswirkungen (111)
- 8 Auflage Immissionsschutzbericht (112)
- 9 Naturschutz und Landschaftspflege (113)
- 10 Straßen und Wege (126)
- 11 Auflagen Schienenanbindung (130)
- 12 Wasserrechtliche Regelungen (132)
- 13 Betriebe (179)
- 14 Abfall (179)
- 15 Auflagen zu Altlasten, Altlastenverdachtsflächen (181)
- 16 Versorgungsleitungen (191)
- 17 Denkmalschutz (196)
- 18 Grundstücke (198)
- 19 Bauphase (Grundsätze) (198)
- 1 Flugbetriebsflächen (97)
- III Zusagen der Träger des Vorhabens (202)
- 1 Verringerung vorhabensbedingter Beeinträchtigungen während der Bauphase (202)
- 2 Altlasten (202)
- 3 Grundstückserschließung (203)
- 4 Temporär genutzte Flächen (203)
- 5 Fernseh- und Rundfunkempfang (203)
- 6 Eigenwasserversorgung (203)
- 7 LBP (203)
- 8 Digitale Daten für Kompensationskataster (203)
- 9 Rodeplan und Forstwirtschaft (204)
- 10 Sonstige Zusagen (204)
- 1 Verringerung vorhabensbedingter Beeinträchtigungen während der Bauphase (202)
- IV Entscheidungen über Anträge und Einwendungen (204)
B Sachverhalt (205)
- I Geschichte des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld 1934 bis 2004 (205)
- 1 Werksflugplatz der Henschel-Flugzeugwerke AG (1934 bis 1945) (205)
- 2 Flugplatz der Roten Armee (1945 bis 1955) (208)
- 3 Zentralflughafen der DDR (1955 bis 1989) (209)
- 4 Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH (ab 1989) (216)
- 5 Bau des „Single-Airports“ Berlin Brandenburg International BBI (220)
- 1 Werksflugplatz der Henschel-Flugzeugwerke AG (1934 bis 1945) (205)
- II Zur Planfeststellung beantragte Vorhaben (222)
- 1 Die Erweiterung der Flugbetriebsflächen (222)
- 2 Erweiterung der Landseite (Abfertigungsbereiche) (223)
- 3 Erweiterung des Flughafengeländes/Flughafenzaun (224)
- 4 Verkehrsanbindung Straße und Wiederherstellung zerschnittener Straßen- und Wegebeziehungen (224)
- 5 Verkehrsanbindung Schiene (226)
- 6 Entwässerung des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld (227)
- 7 Ver- und Entsorgungsanlagen des auszubauenden Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld (228)
- 8 Versorgung/Flugbetriebsstoff (228)
- 9 Unterlagen nach § 40 Abs. 1 Nr. 6, 7 LuftVZO (229)
- 10 Landschaftspflegerischer Begleitplan (229)
- 11 Parallele Planvorhaben (229)
- 1 Die Erweiterung der Flugbetriebsflächen (222)
- III Planfeststellungsverfahren (230)
- 1 Antrag und Antragsunterlagen (230)
- 2 Auslegung der Planunterlagen (235)
- 3 Beteiligung von Behörden, Bund- und Gebietskörperschaften, Verbänden, Institutionen und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (239)
- 4 Einwendungen und Stellungnahmen (248)
- 5 Erörterungstermine (261)
- 6 Abschließende Stellungnahme (262)
- 7 Ergänzende Anhörung zur Standortalternativendarstellung der Träger des Vorhabens (263)
- 8 Nachgereichte Planfeststellungsunterlagen (267)
- 9 Planänderungen und Ergänzungen des Planfeststellungsantrages (275)
- 10 Gutachten im Auftrag der Planfeststellungsbehörde (282)
- 11 Zurückgenommene Einwendungen (282)
- 1 Antrag und Antragsunterlagen (230)
C Entscheidungsgründe (283)
- I Verfahrensrechtliche Bewertung (283)
- 1 Notwendigkeit der Planfeststellung (283)
- 2 Zuständigkeit (283)
- 3 Umfang der Planfeststellung (283)
- 4 Angewandte Verfahrensvorschriften (285)
- 5 Anhörungsverfahren (285)
- 1 Notwendigkeit der Planfeststellung (283)
- II Materiell-rechtliche Würdigung (327)
- 1 Entscheidungsreife (327)
- 2 Planrechtfertigung. (327)
- 3 Öffentliches Interesse am Luftverkehr (343)
- 4 Luftverkehrsbedarf (350)
- 5 Raumordnung und Landesplanung (367)
- 6 Alternativen (380)
- 7 Flughafenausbau (404)
- 8 Straßenbauliche Folgemaßnahmen (479)
- 9 Schienenanbindung (508)
- 10 Lärm (524)
- 11 Luftreinhaltung (707) - BAND II
- 12 Sonstige Auswirkungen (743)
- 13 Immissionsschutzbericht (756)
- 14 Wasserwirtschaft (756)
- 15 Natur und Landschaft (786)
- 16 Leitungen und Anlagen (876)
- 17 Abfall (884)
- 18 Altlasten, Altlastenverdachtsflächen, Kampfmittel (887)
- 19 Denkmalschutz (911)
- 20 Öffentlicher Belang Landwirtschaft (916)
- 21 Beeinträchtigungen der kommunalen Gebiets- und Planungshoheit (929)
- 22 Private Belange (957)
- 1 Entscheidungsreife (327)
- III Umweltverträglichkeitsprüfung (1087)
- 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (1088)
- 2 Grundlagen und methodische Vorgehensweise (1090)
- 3 Vom Antragsteller geprüfte anderweitige Lösungsmöglichkeiten (1093)
- 4 Zusammenfassende Darstellung der entscheidungserheblichen Sachverhalte gemäß §
- 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren (1088)
11 UVPG (1105)
- 5 Zusammenfassende Bewertung der entscheidungserheblichen Sachverhalte gemäß § 12 UVPG (1139)
- 5 Zusammenfassende Bewertung der entscheidungserheblichen Sachverhalte gemäß § 12 UVPG (1139)
D Abschließende Gesamtbetrachtung (1163)
E Kostenentscheidung (1169)
F Rechtsbehelfsbelehrung (1171)
Markierungen
Im folgenden werden einige wichtige bzw. interessante Passagen aufgeführt. Sie sind unsortiert und ohne Bewertung.
Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002
Markierung betrifft: Seite 103; A Verfügung; II Entscheidungen mit Nebenbestimmungen und Hinweisen, Vorbehaltsentscheidungen, Ausnahmen und Befreiungen; 3 Plan der baulichen Anlagen; 3.5 Auflagen;
Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt
Lärm, Flugbetriebliche Regelungen
Markierung betrifft: Seite 104; A Verfügung; II Entscheidungen mit Nebenbestimmungen und Hinweisen, Vorbehaltsentscheidungen, Ausnahmen und Befreiungen; 5 Lärm; 5.1 Auflagen zur Vermeidung und Minderung des Fluglärms; 5.1.1 Flugbetriebliche Regelungen
Ab Inbetriebnahme der planfestgestellten, neuen Südbahn unterliegt der Flugbetrieb folgenden Einschränkungen:
vgl. alle Details auf den weiteren Seiten
Allgemeiner Lärmschutz, Rauminneren ... kein höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A)
Markierung betrifft: Seite 105; A Verfügung; II Entscheidungen mit Nebenbestimmungen und Hinweisen, Vorbehaltsentscheidungen, Ausnahmen und Befreiungen; 5 Lärm; 3.5 Auflagen; 5.1 Auflagen zur Vermeidung und Minderung des Fluglärms; 5.1.2 Allgemeiner Lärmschutz;
1) Für Wohnräume, Büroräume, Praxisräume und sonstige nicht nur vorübergehend betrieblich genutzte Räume in der Umgebung des Flughafens sind geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen. Die Vorrichtungen haben zu gewährleisten, dass durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten. Innerhalb des Tagschutzgebietes haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines Grundstücks, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen an den Räumen Sorge zu tragen. Außerhalb des Tagschutzgebietes ist durch eine Einzelfallprüfung das Erfordernis von Schallschutzvorrichtungen durch den Eigentümer eines Grundstückes, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, durch eine Geräuschmessung außen nachzuweisen. Die Kosten für den Nachweis, die Einzelfalluntersuchung und die geeigneten Schallschutzvorrichtungen tragen im Fall des Erfordernisses die Träger des Vorhabens.
Schutz besonderer Einrichtungen
Markierung betrifft: Seite 106; A Verfügung; II Entscheidungen mit Nebenbestimmungen und Hinweisen, Vorbehaltsentscheidungen, Ausnahmen und Befreiungen; 5 Lärm; 3.5 Auflagen; 5.1 Auflagen zur Vermeidung und Minderung des Fluglärms; 5.1.4 Schutz besonderer Einrichtungen;
Wichtige Eckpunkte aus dem Punkt 5.1.4 Schutz besonderer Einrichtungen:
- Altenheimen, Schulen und Kindertagesstätten
- keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten sowie ein für die Tagstunden (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 40 dB(A) im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern nicht überschritten wird.
- In Wohn- und Gemeinschaftsräumen ... darf der in den Tagstunden der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte energieäquivalente Dauerschallpegel von 42 dB(A) bei geschlossenen Fenstern nicht überschritten werden.
- Krankenhäusern und vollstationären Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen
- schutzbedürftigen Räumen i. S. v. DIN 4109
- keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 45 dB(A) auftreten sowie ein für die Tagstunden (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 38 dB(A) und ein für die Nachtstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 32 dB(A) im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung nicht überschritten wird.
- Wohn- und Schlafräumen
- keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 45 dB(A) auftreten
Entschädigungen für Außenwohnbereiche
Markierung betrifft: Seite 106; A Verfügung; II Entscheidungen mit Nebenbestimmungen und Hinweisen, Vorbehaltsentscheidungen, Ausnahmen und Befreiungen; 5 Lärm; 3.5 Auflagen; 5.1 Auflagen zur Vermeidung und Minderung des Fluglärms; 5.1.5 Entschädigungen für Außenwohnbereiche
Auszüge bzw. wichtige Eckpunkte
- gilt auch für Grundstücke, auf denen am 15.05.2000 Kleingärten angelegt waren
- Einzelfallprüfung durch Grundstückseigentümern Geräuschmessung außen nachzuweisen
- Entschädigungsgebiet Außenwohnbereich: Tagstunden (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate mit 65 dB(A) außen umschlossen
- pauschal mindestens 4.000,- Euro pro Einfamilienhaus
- Mehrfamilienhäusern erhöht sich dieser Betrag um jeweils 2.000,- Euro pro abgeschlossene Wohnung
- Für Eigentumswohnungen mindestens 3.000,- Euro pro Wohnung
- Die Entschädigung beträgt 2 % des Verkehrswerts
- Verkehrswert des Grundstücks ist zum Stichtag der Geltendmachung des Anspruchs zu ermitteln
- Entschädigung für Kleingärten beträgt 0,50 Euro pro m2 Gartenfläche
Entschädigungen aus Übernahmeanspruch
Markierung betrifft: Seite 107; A Verfügung; II Entscheidungen mit Nebenbestimmungen und Hinweisen, Vorbehaltsentscheidungen, Ausnahmen und Befreiungen; 5 Lärm; 3.5 Auflagen; 5.1 Auflagen zur Vermeidung und Minderung des Fluglärms; 5.1.6 Entschädigungen aus Übernahmeanspruch
Auszüge bzw. wichtige Eckpunkte:
- Entschädigungsgebiet Übernahmeanspruch umfasst das Gebiet, welches von der Grenzlinie eines für die Tagstunden (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 70 dB(A) außen umschlossen wird
- Ansprüche auf Übernahme entfallen, wenn innerhalb der in Auflage 5.1.7 Nr. 3) genannten Fristen sonstige Schutzansprüche bei den Trägern des Vorhabens geltend gemacht werden
Anspruchsvoraussetzungen für Schallschutzeinrichtungen/Entschädigungsleistungen
Markierung betrifft: Seite 108; A Verfügung; II Entscheidungen mit Nebenbestimmungen und Hinweisen, Vorbehaltsentscheidungen, Ausnahmen und Befreiungen; 5 Lärm; 3.5 Auflagen; 5.1 Auflagen zur Vermeidung und Minderung des Fluglärms; 5.1.7 Anspruchsvoraussetzungen für Schallschutzeinrichtungen/Entschädigungsleistungen
Auszüge bzw. wichtige Eckpunkte:
- Die Träger des Vorhabens können Schallschutzeinrichtungen ... selbst einbauen lassen oder dem Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schallschutzeinrichtungen erstatten.
- Soweit die Kosten für Schallschutzeinrichtungen im Sinne der Auflagen 5.1.2 und 5.1.3 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäuden mit zu schützenden Räumen überschreiten und damit außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen, hat der Betroffene gegenüber den Trägern des Vorhabens einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 30 % des o. g. Verkehrswertes.
- Der Anspruch auf Schallschutzeinrichtungen ... können nur bis fünf Jahre nach Inbetriebnahme der'planfestgestellten, neuen Südbahn gegenüber den Trägern des Vorhabens geltend gemacht werden.
- Wenn nach 5.1.9 die Schutz- und Entschädigungsgebiete neu festgelegt werden, beginnt die Frist für neue Ansprüche im Sinn der Auflagen 5.1.2 bis 5.1.6 neu.
- Die Verpflichtung der Träger des Vorhabens gemäß den Auflagen entfällt, soweit aufgrund von Vorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, eines Bebauungsplans oder Auflagen in der Baugenehmigung bereits zum Zeitpunkt der Errichtung, des Um- oder Anbaus des Gebäudes Vorrichtungen zum Schutz vor Fluglärm einzubauen waren und der Grundstückeigentümer oder Bauherr bzw. deren Rechtsvorgänger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
- Lärmereignisse von Luftfahrzeugen sind bei Anwendung von 5.1.2 bis 5.1.6 nicht zu berücksichtigen, soweit sie nur ausnahmsweise, also bei Vorliegen außergewöhnlicher Einflussfaktoren oder besonderer Umstände auftreten.
weitere Dokumente im Zusammenhang mit dem Planfesstellungsbeschluss
- Änderung der Genehmigung des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld gemäß §6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG, Potsdam 27. März 2012
- Anlage 1
- Entschädigungsgebiete
Referenzen
- ↑ http://www.eib.org/attachments/pipeline/20010389_nts_de.pdf Az.: 44/1-6441/1/101 Planfeststellungsbeschluss Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004
- ↑ http://www.bvbb-ev.de/index.php/dokumente-und-unterlagen/category/11-planfeststellungsbeschluss-2004?download=34:planfeststellungsbeschluss-13082004 Az.: 44/1-6441/1/101 Planfeststellungsbeschluss Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004