Klagen

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Inhaltsverzeichnis

Liste der Klagen Flughafen BER

Datum Instanz[1] Kennung/Link Kurzbeschreibung
24.08.2001 OVG Az.: 3 D 4/99.NE [1] [2] Redaktioneller Leitsatz:

1. Eine Einbeziehung der Gemeinden in den überörtlichen Planungsprozess kann nicht als bloße Formalie angesehen werden, sondern dient der Wahrung der kommunalen Planungshoheit der betreffenden Gemeinden.

2. Werden die betroffenen Gemeinden nur an der Erarbeitung eines systematisch nachrangigen Landesentwicklungsplanes beteiligt, der die Festlegung eines Zieles schon voraussetzt, so sind die Gemeinden hinsichtlich der Erarbeitung des ohne sie erarbeiteten vorausgesetzten Zieles unzulässigerweise zum bloßen Objekt der überörtlichen Gesamtplanung degradiert worden.

3. Die Ziele der Raumordnung sind anders als die Grundsätze der Raumordnung nicht bloß Maßstab, sondern als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung der Planungsräume das Ergebnis landesplanerischer Abwägung und somit landesplanerische Letztentscheidungen.

07.03.2002 BVerwG BVerwG 4 BN 60.01[2] Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 24. August 2001 wird zurückgewiesen.[2]
10.02.2005 OVG 3 D 104/03 .NE [3] [4] Redaktioneller Leitsatz:

1. Der Plangeber kann es je nach den planerischen Bedürfnissen dabei bewenden lassen, bei der Formulierung des Planungsziels Zurückhaltung zu üben und damit den planerischen Spielraum der nachfolgenden Planungsebene schonen. Macht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen formuliert, wird damit nicht ohne weiteres die abschließende Abwägung auf eine andere Stelle verlagert.

2. Zum Abwägungsmaterial gehören auch Planungsvarianten. Kommen diese ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einzubeziehen. Indes ist sie nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur so weit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist.

16.03.2006 BVerwG BVerwG 4 A 1001.04 [5] [6] Leitsatz:

Lärmbetroffene Gemeinden im Umfeld eines geplanten internationalen Verkehrsflughafens können mit der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses eine umfassende (objektiv-rechtliche) Überprüfung der landesplanerischen Standortentscheidung und der luftverkehrsrechtlichen Planrechtfertigung beanspruchen (Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld, vgl. auch Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04, zur Aufnahme in BVerwGE vorgesehen).

Gemeinden in der unmittelbaren Nachbarschaft eines geplanten internationalen Verkehrsflughafens haben einen Anspruch auf fehlerfreie Abwägung darauf, dass die bestehenden Nutzungsstrukturen und ihr Selbstgestaltungsrecht bei der Entscheidung über nächtliche Betriebsbeschränkungen und eine weitgehend flugfreie Kernzeit in der Nacht berücksichtigt werden, wenn ihr Gemeindegebiet oder Teile davon weiträumig und flächendeckend erheblichen nächtlichen Lärmbelastungen („Lärmteppich“) ausgesetzt sein würde.

Zu den rechtlichen Anforderungen an Maßnahmen des passiven Schallschutzes für besonders schutzwürdige kommunale Einrichtungen (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Schulen und Kindertagesstätten).

16.03.2006 BVerwG BVerwG 4 A 1073.04 [7] [3] 1. Die Klage der Kläger zu 5 und 6 wird abgewiesen.

2. Auf die Klagen der übrigen Kläger wird der Beklagte verpflichtet, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 in der Fassung vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

16.03.2006 BVerwG BVerwG 4 A 1075.04 [8] Leitsatz:

Die Wahl des Standorts für einen internationalen Verkehrsflughafen ist vorrangig eine raumordnerische Entscheidung.

16.03.2006 BVerwG BVerwG 4 A 1078.04 [9] [4] 1. Die Klage der Kläger zu 5 und 6 wird abgewiesen.

2. Auf die Klagen der übrigen Kläger wird der Beklagte verpflichtet, über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebes in Teil A II 5.1.1, über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen in Teil A II 5.1.3 und über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich in Teil A II 5.1.5 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 in der Fassung vom 21. Februar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

20.02.2008 BVerfG 1 BvR 2722/06 [10] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
20.02.2008 BVerfG 1 BvR 2389/06 [11] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
13.10.2011 BVerwG BVerwG 4 A 4000.09; BVerwG 4 A 4000.10; BVerwG 4 A 4001.10 PM 85/2011: [12] Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen von Anwohnern und Gemeinden gegen die Regelung des Nachtflugbetriebs auf dem Flughafen Berlin Brandenburg abgewiesen. [13]
31.07.2012 BVerwG BVerwG,4 A 5000.10; 4 A 5001.10; 4 A 5002.10; 4 A 7000.11 [14] [15] [16] Leitsatz:

1. Die für die Zustellfiktion des § 75 Abs. 5 Satz 3 VwVfG maßgebende Anstoßwirkung geht von der Bekanntmachung des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses aus. <Rn. 32>

2. Das Recht auf fehlerfreie Abwägung der eigenen Belange steht nicht nur demjenigen zu, dessen Belange ausgehend von der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Flugroutenprognose abwägungserheblich betroffen wären, sondern jedem, der abwägungserheblich betroffen werden kann, weil sein Grundstück innerhalb des Einwirkungsbereichs des Flughafens liegt und weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen auszuschließen ist, dass ein zu seiner Betroffenheit führendes Flugverfahren festgelegt wird. <Rn. 46>

3. Die prognostische Flugroutenplanung muss Art und Ausmaß der zu erwartenden Betroffenheiten in der für die Abwägung relevanten Größenordnung realistisch abbilden. <Rn. 50>

4. Lässt sich die Zulassung des Flughafenausbaus nach dem Abwägungskonzept der Planfeststellungsbehörde nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch Fluglärm verschont bleiben, kann die Planfeststellungsbehörde klarstellen, dass der Schutz dieser Gebiete zu den tragenden Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses gehört, zu denen sich das BAF bei der nachfolgenden Festlegung der Flugverfahren nicht in Widerspruch setzen darf. <Rn. 51>

23.01.2013 OVG Wannsee-Flugroute OVG 11 A 3.13 [17]

"1. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG hat das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung bei der Planung von Flugverfahren grundsätzlich auch zu beachten, ob und in welchem Umfang das Flugverfahren unter dem Aspekt eines Flugunfalls oder eines aus der Luft begangenen Terroranschlags zu einer Gefahr für am Boden befindliche Anlagen mit erheblichem Risikopotential führt. Dies gilt nicht nur, wenn ein solcher Bereich in den Blick genommen werden muss, weil er in geringer Entfernung von der Startbahn überflogen wird, sondern auch dann, wenn sich das Erfordernis einer Risikoanalyse für eine nicht mehr im näheren Umfeld des Flughafens gelegene sensible Anlage wie den Forschungsreaktor BER II infolge von Gutachten oder Hinweisen anderer Fachbehörden - hier: der Atomaufsichtsbehörde - im Flugroutenfestsetzungsverfahren aufdrängt.

2. Der vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für erforderlich und ausreichend erachtete Sicherheitsabstand zwischen der sog. Wannseeroute und dem Forschungsreaktor BER II beruht nicht auf belastbaren Erkenntnissen. Aus dem Ermittlungsdefizit folgt ein Abwägungsmangel."

23.01.2013 OVG OVG 11 A 1.13 [18]

Flugroutenfestsetzungsverfahren BER; Abwägungsmangel; ausreichender Sicherheitsabstand; Ermittlungsdefizit; Forschungsreaktor BER II; Risikoanalyse

vgl. OVG 11 A 3.13

11.06.2013 OVG Flugroute Müggelsee Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat die umstrittene Flugroute vom künftigen BER-Hauptstadt-Flughafen über den Müggelsee bestätigt. Laut vorsitzendem Richter bestehe keine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung. [5]
25.04.2013 OVG OVG 11 A 7.13 [19]
15.01.2014 BVerwG BVerwG 4 B 33.13 [20]; BVerwG 4 B 34.13 [21]; BVerwG 4 B 35.13 [22]; BVerwG 4 B 36.13 [23]

Pressemitteilung Nr.7/2014: [24] "In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker beschlossen: Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens." [25]

Verschiebung Eröffnung

  • 23.02.2004 - Tagesspiegel: Air Berlin klagt wegen der Gebühren in Schönefeld; [26]

Weblinks


Siehe auch


Referenzen

  1. http://de.wikipedia.org/wiki/Instanz_%28Recht%29 Instanz (Recht) - wikipedia.org
  2. 2,0 2,1 http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&con_id=1812 BVerwG 4 BN 60.01
  3. [http://www.waldblick-gegen-flugrouten.de/wp-content/uploads/2011/02/BVerwG4A1073.04.pdf waldblick-gegen-flugrouten.de - BVerwG 4 A 1073.04.pdf
  4. [http://www.waldblick-gegen-flugrouten.de/wp-content/uploads/2011/01/BVerwG4A1078.04.pdf waldblick-gegen-flugrouten.de - BVerwG4A1078.04.pdf
  5. http://www.tagesspiegel.de/berlin/ber/oberverwaltungsgericht-in-berlin-entscheidet-ber-flugroute-ueber-den-mueggelsee-bestaetigt/8352356.html Tagesspiegel; Oberverwaltungsgericht in Berlin entscheidet; BER-Flugroute über den Müggelsee bestätigt; abgerufen 15.06.2013
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